OGH 4 Ob 34/21k, 15.03.2021

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OGH 4 Ob 34/21k, 15.03.2021

Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien durch einen Rechtsanwalt sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach dessen sorgfältiger Erwägung im Interesse des Klienten sind. Es ist vertretbar, die Beurteilung der Werbung eines Rechtsanwaltes mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ als standesgemäß anzusehen, zumal hiedurch nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahegelegt werden.

OGH 4 Ob 34/21k, 15.03.2021

Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien durch einen Rechtsanwalt sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach dessen sorgfältiger Erwägung im Interesse des Klienten sind. Es ist vertretbar, die Beurteilung der Werbung eines Rechtsanwaltes mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ als standesgemäß anzusehen, zumal hiedurch nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahegelegt werden.

OGH 4 Ob 34/21k, 15.03.2021

Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien durch einen Rechtsanwalt sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach dessen sorgfältiger Erwägung im Interesse des Klienten sind. Es ist vertretbar, die Beurteilung der Werbung eines Rechtsanwaltes mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ als standesgemäß anzusehen, zumal hiedurch nicht automatisch ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methoden nahegelegt werden.

OGH, 4 Ob 33/21p, 15.03.2021

Die E enthält außerordentlich umfangreiche Ausführungen zum Rechnungslegungsbegehren: Soweit das Gesetz eine Rechnungslegungspflicht anordnet, ist der Rechnungslegungsanspruch bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen: Bei einer anderen materiell-rechtlichen Grundlage müssen für die Bezifferung des Zahlungsbegehrens erhebliche Schwierigkeiten bestehen, die sich durch die Abrechnung beseitigen lassen. Zudem muss dem Verpflichteten die Auskunftserteilung zumutbar sein. Genügt das Vorbringen des Klägers diesen Voraussetzungen, so ist das Rechnungslegungsbegehren grds schlüssig. Für seine Berechtigung ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt. Zudem muss sich die Berechtigung des konkret formulierten Rechnungslegungsbegehrens (nach Maßgabe seines Inhalts) aus dem ermittelten Sachverhalt ableiten lassen. Das Rechnungslegungsbegehren muss nach den dargelegten Grundsätzen schlüssig sein; innerhalb dieses Rahmens kann der Kläger die Grundlagen für die später zu beziffernden Ansprüche auf unterschiedliche Art ermitteln lassen, weshalb ihm bei der Formulierung des Rechnungslegungsbegehrens ein entsprechender Spielraum zukommt. Das konkret formulierte Rechnungslegungsbegehren muss sich allerdings jedenfalls aus dem Sachverhalt ableiten lassen. Bezieht sich also das Rechnungslegungsbegehren konkret auf Einnahmen „aus der Verwendung“ eines bestimmten Kennzeichens und steht nicht einmal fest, ob überhaupt Einnahmen „aus der Verwendung“ erzielt wurden (Negativfeststellung), so ist das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen.


Was die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten betraf, so hielt der OGH einen bloßen Link von der Startseite zur eigentlichen Veröffentlichung im konkreten Fall für ausreichend.

OGH 3 Ob 179/20z, 25.02.2021

Vertreibt die Beklagte Produkte nicht nur über ihre Website, so kann dies gegen eine Veröffentlichung nur auf ihrer Website sprechen. „Die bloße Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten wäre darüber hinaus von vornherein nicht ausreichend, um auch jene (künftigen) Kunden der Beklagten zu informieren, die die Gutscheine im stationären Handel erwerben.“ Eine allgemeine Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung ist – so der OGH weiter – sogar dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des Beklagten im Internet liegt.

OGH 4 Ob 168/20i, 23.02.2021

Diese E betraf das Zeichen „GENUSS REGION ÖSTERREICH“. Der OGH verneinte im Anschluss an die EuGH-E C-689/15 – Gözze und die eigene E 4 Ob 237/17g eine rechtserhaltende Zeichenbenutzung und damit auch kennzeichenrechtliche Ansprüche gem. § 9 UWG. Die bloße Verwendung als Gütezeichen (hier: im Hinblick auf bestimmte regionale Qualitätsmerkmale) für ein Produkt begründe noch keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch, da die Marke nicht „entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen“ genutzt werde.


Allerdings griff der OGH stattdessen auf die Generalklausel des § 1 UWG zurück. Nach stRsp ist dies dann statthaft, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Einen derartigen zusätzlichen Umstand nahm der OGH in casu wegen Bruchs eines wettbewerbsregelnden Vertrages an: Die Beklagte hatte bei dem ihr von der Klägerin (der wiederum vom BMLF die Aufgabe übertragen worden war, das Agrarmarketing zu fördern) vertraglich zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Kennzeichen bzw. Gütezeichen nach Aufkündigung der Nutzungsverträge durch die Klägerin eine Unionsmarke mit einem der Klagsmarke im Wortteil identischen Zeichen als Kollektivmarke (samt großteils wortgleicher Satzung) angemeldet, wodurch die Klägerin daran gehindert wurde, das von ihr entwickelte Kennzeichen iZm mit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Agrarmarketing weiterhin ungestört zu verwenden. Dies müsse – so der OGH – von der Berechtigten am älteren Zeichen selbst dann nicht hingenommen werden, wenn die Lizenzvergabe unentgeltlich erfolgt ist.

OGH 4 Ob 180/20d, 23.02.2021

Bei einem Prozessfinanzierer erachtete der OGH die Verneinung eines Eingriffs in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte (§ 8 RAO) im Hinblick auf die überwiegende Literaturmeinung dann als vertretbar, wenn der Prozessfinanzierer selbst keine umfassende Rechtsberatung anbietet, sondern nur vorweg die Erfolgsaussichten prüft, den Fall dann an einen Rechtsanwalt abgibt und in weiterer Folge keinen direkten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung ausübt, so dass der Anwalt den Interessen des Mandanten stets den Vorrang zu geben hat und dieser Herr des Verfahrens bleibt (die Beklagte beschränkte sich inhaltlich auf eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ihres Vertragspartners und – in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt – auf die Prüfung bestimmter Formalia [etwa ob der Versicherungsvertrag noch aufrecht ist und wann er abgeschlossen wurde], sodann leitete sie den Fall an einen Rechtsanwalt weiter, wohingegen sie ihrem Vertragspartner weder Rechtsberatung erteilte noch versuchte, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen, sondern bei Vergleichsbereitschaft dem Anwalt die Verhandlungen überließ (vgl auch 4 Ob 14/18i).


OGH 4 Ob 188/20f, 26.01.2021

In dieser – sehr ausführlichen – E ging es darum, dass zwei ehemalige Mitarbeiter und nunmehrige Wettbewerber der Klägerin noch vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Konstruktionszeichnungen betr bereits abgelaufene Patente kopiert und in der Folge zur Entwicklung eines Konkurrenzproduktes verwendet hatten. Dabei bejahte der OGH zwar die Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis iSd § 26b UWG, weil ein durchschnittlicher Konstrukteur – auch wenn er sich viele der Unterlagen aus öffentlichen Quellen hätte beschaffen können – für entsprechende Zeichnungen 40-50 Arbeitsstunden aufwenden hätte müssen, woraus ein ersparter Arbeitsaufwand von 25 Stunden resultierte; der Maßfigur des durchschnittlichen Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet des Maschinenbaus waren nicht alle Details aus öffentlichen Quellen zugänglich; „dass der Durchschnittsfachmann solche Pläne mit einiger Gedankenanstrengung selbst hätte entwickeln können, bedeutet … noch nicht, dass er sie auch ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermitteln hätte können“. Auf das Vorliegen eines Wettbewerbsvorteils ieS komme es dabei nicht an.


Freilich verneinte der OGH das Vorliegen eines – nach § 26b UWG ebenfalls erforderlichen – „kommerziellen Werts“, da die Nutzung von klägerischen Konstruktionszeichnungen nicht Voraussetzung dafür gewesen war, dass die Beklagtenseite entsprechende Bauteile sowie ihr eigenes (rechtswirksam patentierten) Produkt entwickeln und herstellen konnte, und die Verwendung bloß als Vorlage für einzelne, technisch einfache Bauteile eine Arbeitsersparnis von lediglich 25 Stunden gebracht hatte.

Eine subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG neben dem neuen Unterabschnitt (§§ 26a-j UWG) hält der OGH in der E zwar dezidiert für möglich, in welchem Zusammenhang die Fallgruppe des „ergänzenden lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes“ (Nachahmungsschutz) in Betracht gekommen wäre. Da dies jedoch in erster Instanz von der klagenden Partei nicht releviert worden war, musste der OGH hierauf nicht eingehen.


Schließlich nahm der OGH zwar einen unlauteren „inneren Frontwechsel“ der Beklagten während noch aufrechten Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. dazu Görg, UWG, § 1 Rz 939 ff), er verneinte jedoch dessen Spürbarkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UWG. 

OGH 4 Ob 218/20t, 26.01.2021

Die dieser E zugrunde liegende Klage war auf den Vorwurf unlauteren Verhaltens durch Verletzung der einem Medienunternehmer gebotenen beruflichen Sorgfalt iZm Urheberrechten Dritter gestützt. Unter Verweis auf seine E 4 Ob 96/17x (Kurz-Bildberichterstattung zur Fußball-WM 2014 nach § 5 FERG) ging der OGH davon aus, dass bei Übernahme eines Bildsignals oder bei Veröffentlichung einer Videosequenz die Verletzung der beruflichen Sorgfalt (auf die es auch im b2b-Verhältnis ankomme) dann zu verneinen sei, wenn sich der Beklagte zumindest dem Anschein nach mit guten Gründen auf die Zustimmung des Berechtigten stützen kann (in casu: E-Mail-Erklärung des Pressesprechers des Bundeskanzlers mitsamt konkreten Anweisungen zur Veröffentlichung der übermittelten Videosequenz). „Ein darüber hinausgehender Branchen-Usus dahin, dass sich ein Medienunternehmer vor Veröffentlichung einer Videosequenz von der Zustimmung des Berechtigten durch aktive Nachfrage beim Urheber vergewissern müsse, besteht nicht. Dafür bietet auch der Ehrenkodex für die österreichische Presse (vgl dazu 4 Ob 62/14t) keine Anhaltspunkte.“ Der Grundsatz der journalistischen Sorgfalt führte zu keinem anderen Ergebnis.

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