OGH 4 Ob 34/21k, 15.03.2021
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OGH 4 Ob 134/24w, 25.02.2025
Zwar ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine andere als die Herausgabe von juristischen Musterbüchern. Bei den Musterbüchern der Beklagten handelt es sich nach den Feststellungen aber keineswegs ausschließlich um Hilfsmittel für die anwaltliche Tätigkeit, sondern es werden auch sonstige Unternehmer und Verbraucher angesprochen. Bei diesen wird es zwar ein Verkehrsbedürfnis geben, bei einem Rechtsanwalt individuell erstellte Rechtstexte mit einer persönlichen Beratung (und Haftung) zu beauftragen. Aus Sicht eines potentiellen Klienten, dessen Fokus nicht auf der Beratung, sondern auf dem Ergebnis liegt, weil er etwa „nur“ einen „Standard-Vertrag“ abschließen, übliche AGB und gesetzliche Belehrungen veröffentlichen oder eine einfache Eingabe in Verfahren ohne Anwaltszwang einreichen will, kann ein solches Muster aber „den Weg zum Anwalt ersparen“ (mag das im Einzelfall zielführend sein oder nicht). Damit ist jedoch eine Substituierbarkeit der Leistungen zumindest in Teilbereichen gegeben, was für die Bejahung eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses iSd § 14 UWG und damit für die Aktivlegitimation des Klägers ausreicht.
Neuer Titel
OGH 3 Ob 179/20z, 25.02.2021
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