URTEILSVERÖFFENTLICHUNG

Hat der behauptete Verstoß eine gewisse Publizität erlangt, werden lauterkeitsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Klagen typischerweise mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung „garniert“. Teilweise wird auch schon im Rahmen einer Abmahnung entsprechend verfahren (Vergleichsveröffentlichung). Die Veröffentlichungskosten sind vom unterlegenen Beklagten zu tragen. Den jeweiligen Medieninhaber trifft dabei ein Kontrahierungszwang.


Nach dem sog. „Talionsprinzip“ hat eine Veröffentlichung grundsätzlich in jenem Medium und auf jene Weise zu erfolgen, in dem/der auch der festgestellte Verstoß gesetzt wurde. Das kann (zB) eine Fachzeitschrift mit geringer Auflage sein, im Extremfall aber auch mehrere der größten österreichischen Tageszeitungen sowie den Rundfunk umfassen. - hier sind die Kosten dann rasch sechsstellig. Schmerzhaft kann aber auch ein Auftrag zur Veröffentlichung auf der eigenen Website (Startseite) sein.


Nachdem sich vorab häufig schwer einschätzen lässt, in welchem Umfang das erforderliche „berechtigte Interesse“ an der Aufklärung des Publikums letzten Endes besteht, empfiehlt es sich für den umsichtigen Klagevertreter, auch noch ein Hilfsbegehren zu stellen, demzufolge die Veröffentlichung (zumindest) „in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Art und Weise“ zu erfolgen hat.


In Anbetracht der Tatsache, dass der allein zu veröffentlichende Urteilsspruch (konkret: Unterlassungsauftrag samt Veröffentlichungsermächtigung) für sich genommen vielfach kaum die gewünschte Aufklärungswirkung zeitigt, überrascht es in gewisser Weise, dass in der Praxis nicht häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, eine vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichende oder ihn ergänzende Urteilsveröffentlichung zu begehren, die auch eine kurze Begründung umfassen kann – sog. „Corrective Advertising“.


Was auf Beklagtenseite mitunter übersehen wird: Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, dann kann  das Gericht unter Umständen auch dem Beklagten auf dessenAntrag eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Gegenseite zuerkennen. Erforderlich dafür ist auch hier ein „berechtigtes Interesse“, welches sich zB aus einer medialen Diskussion vor oder rund um den Prozess ergeben kann. Gerade bei geteiltem Obsiegen lässt sich durch ein solches „Druckmittel“ womöglich ein wechselseitiger Verzicht auf die Urteilsveröffentlichung erreichen.


Ebenfalls wesentlich: Um nicht Gefahr zu laufen, auf den Veröffentlichungskosten sitzenzubleiben, bietet das UWG die Möglichkeit, dem verurteilten Gegner durch das Gericht eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Veröffentlichungskosten auftragen zu lassen.