Praxistipps

UNTERLASSUNG

Mittel der Wahl, um unlauter agierende Unternehmer zu disziplinieren, ist eine Klage auf Unterlassung (wobei der Unterlassungsanspruch in der Regel auch einen Beseitigungsanspruch umfasst). Dafür muss der Beklagte bereits einen Verstoß gesetzt haben (Wiederholungsgefahr) oder aber eine Zuwiderhandlung zumindest unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr).


Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich zu vermuten, so dass es bei bereits gesetztem Verstoß am Belangten liegt, die Gründe aufzuzeigen, weshalb eine Wiederholung zumindest äußerst unwahrscheinlich ist. Hier passieren in der Praxis zahlreiche Fehler. So wird ein Vorbringen, wonach es in der Praxis von vornherein unmöglich sei, (weitere) Verstöße ohne jede Ausnahme zu vermeiden, sogar als Zugeständnis der Wiederholungsgefahr gewertet. Immer wieder zu beobachten ist weiters, dass selbst ein völlig offensichtlicher (aber möglicherweise bloß versehentlich und einmalig begangener) Rechtsverstoß dennoch reflexartig bestritten wird, was den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr im Prozess weitgehend ausschließt. 

ABMAHNUNG

Abmahnungen kommen im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht besonders häufig vor, obwohl eine Klagsführung auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist (anderes kann gegenüber Internet-Providern und sonstigen Mittelsmännern gelten). Typischerweise werden derartige Schreiben mit der Forderung nach Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung (seltener auch noch mit einem Veröffentlichungsbegehren) verknüpft. In diesem Fall sollte jedenfalls rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Die einstweilige Verfügung (im Fachjargon: „eV“) stellt gerade im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht eine überaus scharfe Waffe dar, ist sie doch im Gegensatz zu einem erstinstanzlichen und oft auch zweitinstanzlichen „Urteil“ (Hauptverfahren) sofort nach Erhalt vollstreckbar. Wird hier nicht umgehend reagiert, drohen empfindliche Geldbußen.

VERÖFFENTLICHUNG

Hat der behauptete Verstoß eine gewisse Publizität erlangt, werden lauterkeitsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Klagen typischerweise mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung „garniert“. Die Veröffentlichungskosten machen häufig ein Mehrfaches der eigentlichen Prozesskosten aus und können schlimmstenfalls sogar im sechsstelligen Bereich liegen. Den jeweiligen Medieninhaber trifft dabei ein Kontrahierungszwang.

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