Mittel der Wahl, um unlauter agierende Unternehmer zu disziplinieren, ist eine Klage auf Unterlassung (wobei der Unterlassungsanspruch in der Regel auch einen Beseitigungsanspruch umfasst). Dafür muss der Beklagte bereits einen Verstoß gesetzt haben (Wiederholungsgefahr) oder aber eine Zuwiderhandlung zumindest unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr).
Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich zu vermuten, so dass es bei bereits gesetztem Verstoß am Belangten liegt, die Gründe aufzuzeigen, weshalb eine Wiederholung zumindest äußerst unwahrscheinlich ist. Hier passieren in der Praxis zahlreiche Fehler. So wird ein Vorbringen, wonach es in der Praxis von vornherein unmöglich sei, (weitere) Verstöße ohne jede Ausnahme zu vermeiden, sogar als Zugeständnis der Wiederholungsgefahr gewertet. Immer wieder zu beobachten ist weiters, dass selbst ein völlig offensichtlicher (aber möglicherweise bloß versehentlich und einmalig begangener) Rechtsverstoß dennoch reflexartig bestritten wird, was den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr im Prozess weitgehend ausschließt.
Hier hilft dann typischerweise nur noch das Angebot eines vollstreckbaren Gerichtsvergleichs, der dieselben Wirkungen zeitigt wie ein rechtskräftiges Urteil. Zumindest dann, wenn die Veröffentlichung begehrt wird, muss das Vergleichsangebot auch eine solche (im angemessenen Umfang) umfassen. Kaum bekannt ist hingegen, dass ein Kostenersatz grundsätzlich nicht mitangeboten werden muss (aber Achtung: einen wechselseitigen Verzicht auf Kostenersatz darf das Vergleichsangebot nicht vorsehen).
Nimmt der Kläger ein ausreichendes Vergleichsangebot nicht an, ist eine Klage abzuweisen. Da ein solches Angebot schon von Gesetz wegen zeitlich befristet ist, muss der Kläger das Angebot auch rechtzeitig annehmen. Erfolgt das Angebot überhaupt erst in der Gerichtsverhandlung, dann muss der Kläger bzw. Klagevertreter sofort eine Entscheidung hierüber treffen. Andererseits hat aber auch der Beklagte zu berücksichtigen, dass ein Vergleichsangebot mit unklarer Reichweite ungeeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Der „Kniff“, einen ohne vorherige Abmahnung eingeklagten Unterlassungsanspruch bei erster Gelegenheit anzuerkennen, um so den Ersatz der eigenen Verfahrenskosten zu erlangen (§ 45 ZPO), funktioniert beim Unterlassungsanspruch nicht. Die Rechtsprechung geht hier nämlich davon aus, dass ein solches Anerkenntnis auch das Vorliegen der Wiederholungsgefahr mitumfasst und der Beklagte somit sehr wohl Anlass zur Klagsführung gegeben hat.
Immer wieder passiert es, dass jenes Verhalten, welches laut Urteilsantrag konkret zu unterlassen ist („Begehren“), ungenügend umschrieben ist, was zur Abweisung des Antrages führen kann, sich allerdings oftmals keineswegs auf den ersten Blick, sondern nur bei genauer Kenntnis der einschlägigen Judikatur erschließt. Als Beklagter hat man hier stets genau abwägen, inwieweit es überhaupt sinnvoll ist, solche Mängel bereits in erster Instanz aufzuzeigen, da man den Kläger damit zur (rechtzeitigen) Richtigstellung anleitet.
Achten Sie auch darauf, Ihr Begehren nicht zu eng zu formulieren, um nicht Umgehungen Tür und Tor zu öffnen. Von der Rechtsprechung werden dabei Formulierungen wie „… und/oder sinngleiche Praktiken“ typischerweise akzeptiert. Eventualbegehren sind übrigens im Lauterkeitsprozess absolut keine Schande, bei komplexen Begehren und/oder unklarer Reichweite des Anspruchs vielmehr geradezu ein Muss.
Bei Verstößen gegen einen vollstreckbaren Unterlassungstitel (nicht zuletzt in Gestalt einer – sei es auch nur erstinstanzlichen – einstweiligen Verfügung) drohen Geldbußen von bis zu EUR 100.000,- pro Tag. Bedenken Sie dabei, dass auch solche Verstöße, die bereits vor Vollstreckbarkeit gesetzt wurden, tunlichst ungeschehen zu machen sind (Löschen von Internet-Einträgen, Abhängen von Plakaten etc.). Je nach Lage des Falles muss sogar auf eine entsprechende Unterlassung durch Dritte (Website-Betreiber udgl) hingewirkt werden, um einen eigenen Verstoß zu vermeiden.
Bringen Sie als betreibender Gläubiger den Exekutionsantrag sowie allfällige (weitere) Strafanträge besser ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln ein! Denn nicht nur besteht hier kein Erfordernis einer Bescheinigung. Vor allem riskiert man mit unnötigerweise vorgelegten Bescheinigungsmitteln, wenn sie dann vom Gericht als nicht ausreichend gewertet werden, eine Abweisung des Antrages.
Achtung auch bei der Verjährungsfrist: Diese beträgt für den Unterlassungsanspruch gerade einmal sechs Monate ab Kenntnis von Schädiger und Schaden. Hievon umfasst sind auch solche Verstöße, die in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe feststellbar sind (Erkundigungsobliegenheit). Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterbricht die Verjährungsfrist nicht. Vergleichsgespräche hemmen hingegen den Ablauf der Frist, weshalb der Belangte stets abzuwägen hat, inwieweit es sinnvoll ist, sich überhaupt hierauf einzulassen.