Abmahnungen kommen im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht besonders häufig vor, obwohl eine Klagsführung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig ist. Typischerweise werden derartige Schreiben mit der Forderung nach Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung (seltener auch noch mit einem Veröffentlichungsbegehren) verknüpft. In diesem Fall sollte jedenfalls rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Oftmals ist hier, insb. bei Verbänden, nicht auf den ersten Blick klar, ob dem Abmahner überhaupt eine entsprechende Legitimation zukommt. Diesfalls empfiehlt sich eine einschlägige Internet-Recherche, zB bei Google oder auch auf www.ris.bka.gv.at. Öfter als man meinen würde, verbirgt sich hinter alldem ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, wobei allerdings die bezughabende Rechtsprechung sehr komplex ist.
Besondere Vorsicht ist auch bei der verlangten Vertragsstrafe geboten. Nicht selten werden hier völlig überzogene Forderungen gestellt. Zudem ist ein möglicher „Multiplikator-Effekt“ in Rechnung zu stellen. Vor allem das Internet (alte Pressemitteilungen, Online-Archive etc.) bildet hier eine potentielle Fundgrube für den Abmahner. Je nach Lage des Falles kann es sich daher empfehlen, statt der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleich einen vollstreckbaren Gerichtsvergleich anzubieten (was im Fall eines „prätorischen“ Vergleichs, der also noch vor Klagsführung geschlossen wird, die halbe Gerichtsgebühr erspart).
Schließlich ist auch zu beachten, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht unbedingt in Stein gemeißelt ist: Bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse, zB durch Änderung der Verkehrsauffassung, Wegfall eines Immaterialgüterrechts, uU aber auch durch eine entscheidende Änderung der Rechtsprechung, können sich durchaus Möglichkeiten für eine Beendigung oder den Einwand des Rechtsmissbrauchs auftun.